Grundstückskauf: Keine Grunderwerbsteuer für Weihnachtsbäume!

Wer ein Grundstück kauft, zahlt auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer. Wenn auf dem Grundstück ein Gebäude steht, wird auch auf dessen Kaufpreis Grunderwerbsteuer fällig. Aber was gilt, wenn auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaum-Plantage steht? Auch für die Bäume, die man später verkaufen kann, zahlt man einen Kaufpreis. Unterliegt er der Grunderwerbsteuer?

Wer ein Grundstück kauft, zahlt auf den Kaufpreis Grunderwerbsteuer. Wenn auf dem Grundstück ein Gebäude steht, wird auch auf dessen Kaufpreis Grunderwerbsteuer fällig. Aber was gilt, wenn auf dem Grundstück eine Weihnachtsbaum-Plantage steht? Auch für die Bäume, die man später verkaufen kann, zahlt man einen Kaufpreis. Unterliegt er der Grunderwerbsteuer?

Münster. Wer ein Grundstück kauft, auf dem eine Weihnachtsbaum-Plantage steht, zahlt nur auf den Kaufpreis für das Grundstück die Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis für die auf dem Grundstück heranwachsenden Christbäume darf vom Finanzamt nicht mit besteuert werden. Dieses vorweihnachtliche Urteil hat das Finanzgericht Münster rechtzeitig vor der Adventszeit gefällt, wie es jetzt bekanntgab (Urteil vom 14.11.2019, Az.: 8 K 168/19 GrE).

Geklagt hatte der Käufer eines Grundstücks mitsamt Weihnachtsbaum-Pflanzung. Mit dem bisherigen Eigentümer hatte er sowohl für Grund und Boden, als auch für die darauf wachsenden Nadelbäume einen Kaufpreis ausgehandelt. Die Preisaufteilung wurde im Kaufvertrag festgehalten. Trotzdem hatte das Finanzamt den Gesamtkaufpreis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer herangezogen.

Der Käufer sah nicht ein, für die zukünftigen Christbäume Grunderwerbsteuer zu zahlen und klagte gegen die Entscheidung der Finanzbehörde. Das war von Erfolg gekrönt. Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Das Gericht stellte fest, dass Bäume in Baumschulen oder forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen zivilrechtlich nicht als wesentliche Bestandteile des Grundstücks, sondern nur als Scheinbestandteile zu werten seien.

Abholzung geplant: Künftige Weihnachtsbäume gehören nicht fest zum Grundstück

Die Bäume stünden schließlich nur vorübergehend auf dem Grundstück, es sei von vornherein klar, dass sie nach Erreichen einer gewissen Größe entfernt würden. Auch der Kläger im vorliegenden Fall hatte dem Gericht glaubhaft darlegen können, dass er von Anfang an plante, die Nadelbäume zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Die Bäume wurden bilanziell auch gleich als Umlaufvermögen behandelt, was das Gericht als zusätzlichen Beweis ansah.

Da die künftigen Christbäume in diesem Fall also nur Scheinbestandteile des Grundstücks waren, könne für sie keine Grunderwerbsteuer verlangt werden, befand das Finanzgericht. Das weihnachtliche Urteil hat Konsequenzen weit über die Aufzucht von Weihnachtsbäumen hinaus. Es zeigt vielmehr, dass Käufer und Verkäufer von Grundstücken mit Baumschul- oder forstwirtschaftlich genutzten Pflanzungen grundsätzlich getrennte Kaufpreise für Grundstück und Gewächse aushandeln sollten und damit Grunderwerbsteuer sparen können.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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