Wie lange bleibt zu Lebzeiten verschenkte Immobilie Teil der Erbschaft?

Nicht selten kommt es vor, dass Immobilien schon zu Lebzeiten an die nächste Generation verschenkt werden. Dabei gilt allerdings: Wenn der Schenkende weniger als 10 Jahre nach der Übertragung der Immobilie stirbt, steht auch den anderen Erben ein Anteil an dem Objekt zu. Beginnen die 10 Jahre aber auch dann abzulaufen, wenn der Schenkende sich umfangreiche Nutzungsrechte gesichert hatte?

Nicht selten kommt es vor, dass Immobilien schon zu Lebzeiten an die nächste Generation verschenkt werden. Dabei gilt allerdings: Wenn der Schenkende weniger als 10 Jahre nach der Übertragung der Immobilie stirbt, steht auch den anderen Erben ein Anteil an dem Objekt zu. Beginnen die 10 Jahre aber auch dann abzulaufen, wenn der Schenkende sich umfangreiche Nutzungsrechte gesichert hatte?

Zweibrücken. Auch wenn eine Immobilie unter dem Vorbehalt von Wohn-, Nutzungs- und sogar Rückforderungsrecht verschenkt wird, kann die erbrechtliche 10-Jahres-Frist schon mit der Übertragung des Grundstückes zu laufen beginnen. Verstirbt der Schenkende nach Fristablauf, kann ein anderer Erbe des Schenkers später vom Beschenkten keinen Anteil am Wert des Gebäudes mehr einfordern. So hat es zumindest das Oberlandesgericht Zweibrücken kürzlich entschieden (Urteil vom 01.09.2020, Az.: 5 U 50/19).

Im vorliegenden Fall klagte ein Erbe aus Rheinland-Pfalz im Streit um den Nachlass seiner Großmutter gegen seinen Onkel. Dem hatte die Verstorbene noch zu Lebzeiten ihr Zweifamilienhaus geschenkt. Dabei behielt sie sich jedoch ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht sowie ein Rückübertragungsrecht vor. Als die Dame starb, wurde der Enkel gemeinsam mit seinem Onkel zum gesetzlichen Erben, da der Vater des Enkels und zweite Sohn der Verstorbenen da schon nicht mehr lebte.

Der Enkel forderte nun vom Onkel seinen Anteil an dem seinerzeit verschenkten Haus ein – eine Summe von immerhin 53.000 Euro. Seine Begründung: Schenkungen eines Erblassers können noch bis zu 10 Jahre nach der Schenkung zugunsten der anderen Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt werden. Der Enkel ging davon aus, dass diese Frist von 10 Jahren im Fall seiner Großmutter noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, weil die alte Dame sich ja umfangreiche Rechte an dem verschenkten Haus vorbehalten hatte.

Wohn- und Rückforderungsrecht konnten Fristablauf nicht verhindern

Diese Ansicht teilte aber weder das Landgericht Landau, noch das Oberlandesgericht in Zweibrücken. Die Klage wurde abgewiesen. Die Frist von 10 Jahren nach der Schenkung sei abgelaufen, der Enkel der Erblasserin bekommt keinen Anteil vom Wert des Hauses. Das Gericht betonte, dass die Großmutter des Klägers sich ihr Wohn- und Nutzungsrecht nur für die Erdgeschosswohnung des Hauses vorbehalten hatte. Die andere Wohnung stand ihrem beschenkten Sohn damit von Anfang an zur freien Verfügung.

Auch das Rückforderungsrecht hat nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht verhindert, dass die Frist bereits mit der Übertragung des Grundstücks zu laufen begann. Denn es handelte sich um ein Rückforderungsrecht, das die Schenkerin nicht einfach Kraft eigenen Willens hätte nutzen können. Vielmehr war es an ein bestimmtes Verhalten des Beschenkten geknüpft und stellte damit vor Gericht keinen Hinderungsgrund für ein Anlaufen der 10-Jahres-Frist dar. So muss der Onkel seinem Neffen in diesem Fall kein Geld abtreten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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